Full text : 1994 (0038)

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Ergänzungs- und Vertiefungsveranstaltungen mit schriftlichen Arbeiten, in
denen außer in Seminaren ein Leistungsnachweis gemäß & 9 Abs. 1 Nr. 3c
JAG als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung
 erworben werden kann ($ 7).

(5) Die Studierenden sollen darüber hinaus an für Juristen geeigneten
Lehrveranstaltungen aus der Politischen Wissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft,
 der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilnehmen; weiterhin
 werden sonstige fachübergreifende Studien ebenso nahegelegt wie
der Erwerb hinreichender allgemeiner und fachorientierter FremdspracChenkenntnisse.


52

(1) Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in
1. Lehrveranstaltungen, die dem Studium der Pflichtfächer nach $ 8
Abs. 2 JAG i.V.m. 8 4 Abs.1 JAO dienen (Pflichtfachveranstaltungen),
2. Lehrveranstaltungen, die dem Studium in den Wahlfachgruppen
gemäß 8 8 Abs. 3 JAG i.V.m. 8 4 Abs. 2 JAO dienen (Wahlfachveranstaltungen)
 und die
a) für alle Studierenden bestimmt sind, auch wenn sie das entsprechende
 Wahlfach nicht als Prüfungsfach wählen (allgemeine Wahlfachveranstaltungen)

oder
b) für die Studierenden bestimmt sind, die das entsprechende Wahlfach
 als Prüfungsfach wählen (besondere Wahlfachveranstaltungen),

3. Lehrveranstaltungen, die der Ergänzung und Vertiefung des Studiums
in den Pflichtfächern oder in den Wahlfachgruppen Sowie zur
Examensvorbereitung dienen.
(2) Allgemeine Wahlfachveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 2a) werden zeitlich
so abgehalten, daß sie von allen Studierenden des entsprechenden Fachsemesters
 besucht werden können.

8 3

(1) Das durch den Fachbereich zu gewährleistende Lehrangebot an
Pflichtfachveranstaltungen umfaßt
1. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts im
Umfang von insgesamt etwa 22 Semesterwochenstunden;
2. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts
 im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden:

            
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