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Studienordnung
für den Studiengang Rechtswissenschaft
(Abschluß: Erste Juristische Staatsprüfung)
Vom 8. Juni 1994
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 85 des Gesetzes
Nr. 1242 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz
Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 1. Juli 1994 (Amtsbl. S. 889), folgende Ordnung
für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluß: Erste Juristische
Staatsprüfung) erlassen, die hiermit verkündet wird:
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(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der Rechtswissenschaft
auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 1228 über die juristische
Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl.
S. 865), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1316 vom 9. Juli 1993 (Amtsbl.
S. 754), und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische
Ausbildung (Ausbildungsordnung für Juristen - JAO) vom 3. Oktober
1988 (Amtsbl. S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September
1993 (Amtsbl. S. 846).
(2) Die Studienordnung bestimmt das vom Fachbereich 1 - Rechtswissenschaft
der Universität des Saarlandes zu gewährleistende Lehrangebot
(8 3). Die von den Studierenden für einen erfolgreichen Abschluß des Studiums
zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Juristenausbildungsgesetz
und der Ausbildungsordnung für Juristen.
(3) Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan erstellt,
der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft beschlossen
und in geeigneter Weise bekanntgemacht wird. Der Studienplan ist für
die Studierenden eine Empfehlung zur zweckmäßigen Anlage ihres Studiums.
Er konkretisiert zugleich das nach dieser Studienordnung vom
Fachbereich zu gewährleistende Lehrangebot und enthält nähere Angaben
über den zeitlichen Verlauf, den Gegenstand, die Art und den Umfang
der Lehrveranstaltungen.
(4) Auf Grund der Studienordnung und des Studienplans beschließt der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft für jedes Semester
das Lehrveranstaltungsprogramm. Er kennzeichnet dabei diejenigen