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der Schwundquote gemäß $ 16 der Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. März 1994
(Amtsbl. S. 615) erhöht worden, so erfolgt die Zulassung
von Studierenden höherer Fachsemester unbeschadet der
Regelung in Absatz 3 bis zu den Zulassungszahlen, die sich
bei gleichmäßiger Aufteilung des Schwundes auf die einzelnen
höheren Fachsemester ergeben.
(3) Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachsemester
folgende Zulassungszahlen:
Studienabschmitt
Vorklinischer Abschnitt
Klinischer Abschnitt
Fachsemester
1. WS’ 2.55 3 WS’ 4.55 5. WS 6.55 7. WS 8. SS
94951 95 '94/95| 95 (94/95; 95 "94951 95
9 ws'10. ss
94/951 95
Anzahl
der Studien- | 258 | 283 | 247 | 242 | 231 | 228 | 225 | 221 | 218
plätze
{215
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 4. Juli 1994
Der Minister
für Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Breitenbach