29223.
N Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen und die Durchführung eines
Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS)
Vom 1. Juli 1994
(Amtsbl. S, 965)
Aufgrund des $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3. Februar 1993 (Amtsbl. S. 318) in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
12. März 1992 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 22. November 1993 (Amtsbi. S. 1188) wird wie folgt
geändert:
1.
Dem $ 3 Abs. S Satz 1 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„; 8 11 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.“
2.
In $ 10 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium‘ „und
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
3. 8 11 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„Liegt die Zahl der Hauptanträge unter der Zahl
der unter Berücksichtigung der Überbuchung im
Hauptverfahren verfügbaren Studienplätze, werden
abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Nachrückverfahren
nach den Hauptanträgen und vor den Hilfsanträgen
die Anträge derjenigen Bewerberinnen
und Bewerber berücksichtigt, die mit ihrem Hauptantrag
vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden
sind, weil sie die für den genannten Studiengang
erforderliche Hochschulzugangsberechtigung
nicht nachgewiesen oder keine Erklärung nach $ 4
Abs. 2 abgegeben haben. Bei der Auswahl der
nach Satz 1 zu Berücksichtigenden entscheidet das
Los; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Verteilung
auf die Studienorte erfolgt gesondert entsprechend
der Regelung des $ 8 Abs. 1 bis 3.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.