Full text : 1994 (0038)

29223.

N Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
 von Studienplätzen und die Durchführung eines
Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS)

Vom 1. Juli 1994
(Amtsbl. S, 965)

Aufgrund des $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
 zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
 vom 3. Februar 1993 (Amtsbl. S. 318) in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
12. März 1992 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
 und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 22. November 1993 (Amtsbi. S. 1188) wird wie folgt
geändert:

1.

Dem $ 3 Abs. S Satz 1 wird folgender Halbsatz
angefügt:

„; 8 11 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.“

2.

In $ 10 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister“
 durch die Wörter „Das Bundesministerium‘ „und
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

3. 8 11 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„Liegt die Zahl der Hauptanträge unter der Zahl
der unter Berücksichtigung der Überbuchung im
Hauptverfahren verfügbaren Studienplätze, werden
abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Nachrückverfahren
 nach den Hauptanträgen und vor den Hilfsanträgen
 die Anträge derjenigen Bewerberinnen
und Bewerber berücksichtigt, die mit ihrem Hauptantrag
 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden
 sind, weil sie die für den genannten Studiengang
 erforderliche Hochschulzugangsberechtigung
nicht nachgewiesen oder keine Erklärung nach $ 4
Abs. 2 abgegeben haben. Bei der Auswahl der
nach Satz 1 zu Berücksichtigenden entscheidet das
Los; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Verteilung
 auf die Studienorte erfolgt gesondert entsprechend
 der Regelung des $ 8 Abs. 1 bis 3.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.
            
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