221 =
31. August 1990 (BGBl. HI S. 889)“ durch die Wörter
„Artikel 9 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I
S. 512)“ ersetzt.
4. In 8 9 Abs. 6 werden nach dem Wort „durch‘“ die
Wörter „Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt II
Nr. 2 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990
(BGBl. II S. 889)“ durch die Wörter „Artikel 79 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)“
ersetzt.
5. $ 14 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. Der bisherige Vierte Abschnitt wird durch einen neuen
Vierten Abschnitt ersetzt, der die Überschrift „Ausnahmetatbestände“
erhält.
7. $ 20 erhält folgende Fassung:
„Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2
Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszah-Jen
abweichend von den Bestimmungen des Zweiten
und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.“
8. 8 21 erhält folgende Fassung:
„(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im
Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum
folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der
Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.
(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in
einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt,
wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer
höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer
Zulassungen erforderlich sind.
(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen
und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
in die Berechnung einbezogen, die
der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach
8 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung
gestellt werden. Im übrigen bleibt $ 10 unberührt.“
Q,
Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.