Full text : 1994 (0038)

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a) 4 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
b) 5 vom Hundert in den übrigen Studiengängen,

>, für die Zulassung im Santtätsoffizierdienst der Bundeswehr
 0,7 vom Hundert im Studiengang Pharmazie.

Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3
vergeben.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzicon
 Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach
einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden,
 vorweg abzuzichen:
|. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen
und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,


3. für die Auswahl für ein Zweitstudium
a) 2 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
b) 3 vom Hundert in den übrieen Studiengängen

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit
besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen
 Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze
darf‘ nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl.
 Für jede Quote nach Satz | muß mindestens ein
Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. Verfügbar
gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 69 vom
Hundert nach dem Grad der Qualifikation und im übrigen
nach Wartezeit vergeben.

(4) Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur
gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber,
die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt
haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren
Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der
Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quote nach Absatz
 1 Satz | Nr. 1 wird nur im Hauptverfahren gebildet,

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Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
            
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