Full text : 1994 (0038)

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(3) Die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (Vorlesungen,
 Übungen, Seminare, Exkursionen, Kolloquien) im Umfang von
etwa 8 SWS wird empfohlen.

IV. Studienplan

& 8

Studienplan
(1) Der Fachbereich Elektrotechnik erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung
 einen Studienplan, der vom Fachbereichsrat beschlossen
und in geeigneter Form bekanntgegeben wird.
(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang
der Lehrveranstaltungen sowie eine Empfehlung für einen zweckmäßigen
Aufbau des Studiums.
(3) Der Studienplan geht davon aus, daß das Studium in einem Wintersemester
 begonnen wird und in jedem Wintersemester begonnen werden
kann.

V. Schluß - und Übergangsbestimmungen

S9

Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ist verbindlich für alle
Studierenden, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Elektrotechnik
 oder dem zweiten Studienabschnitt dieses Studiums beginnen.

(2) Für die Studierenden der Elektrotechnik, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
 dieser Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben,
gilt die bisherige Studienordnung für den Diplom-Studiengang Eiektrotechnik
 vom 5. Juli 1989 (Dienstbl. S. 372) bis zur Beendigung des
begonnenen Studienabschnitts fort, längstens jedoch drei Jahre.

(3) Auf Antrag hin können Studierende im Fall von Absatz 2 nach der
neuen Studienordnung studieren.
            
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