Full text : 1994 (0038)

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b) in der Studienrichtung Informationstechnik zu wählen aus den Fachgebieten

Theoretische Elektrotechnik
Nachrichtentechnik
Hochfrequenztechnik
Elektronik
Mikroelektronik
c) in der Studienrichtung Automatisierungstechnik zu wählen aus den
Fachgebieten
Systemtheorie
Meßtechnik
Elektrische Energietechnik
Prozeßautomatisierung

Auf Beschluß des Fachbereichsrates können weitere Fachgebiete zugelassen
 werden.

(6) Das dritte Wahlpflichtfach mit einem Mindestumfang von zwei Semesterwochenstunden
 kann auch aus den Fachgebieten der anderen
Studienrichtungen gewählt werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß
 das dritte Wahlpflichtfach aus dem Lehrangebot der Fachbereiche
der Universität zulassen.

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Ordnungsmäßiges Studium, Studienleistungen

(1) Neben dem Besuch der Pflichtveranstaltungen gemäß $ 6 Abs. 2 bis 4
sind Lehrveranstaltungen für drei Wahlpflichtfächer zu besuchen.

(2) Aus den Wissensgebieten der Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind nach
der Prüfungsodnung folgende Leistungen zu erbringen:
a) Es sind vier Praktika zu absolvieren. 8 4 Abs. 3 giit entsprechend. Die
Zulassung zu einem Praktikum setzt in der Regel voraus, daß die Diplom-Vorprüfung
 bestanden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des
Praktikums.
b) Es ist eine Studienarbeit aus dem Gebiet eines Pflichtfaches der gewählten
 Studienrichtung oder eines Wahlpflichtfaches der gewählten
Studienrichtung nach 8 6 Abs. 5 anzufertigen, die etwa drei Monate ganztägige
 Arbeit erfordert. Die Erteilung des Nachweises setzt voraus, daß die
Studienarbeit mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist.
Die Zulassung zum Anfertigen der Studienarbeit setzt voraus, daß die
Diplom-Vorprüfung bestanden ist.
            
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