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6. ein Praktikumsschein zum Elektrotechnischen Grundlagenpraktikum.
(2) Die Erteilung der Nachweise gemäß Absatz 1 setzt voraus, daß in den
betreffenden Lehrveranstaltungen ausreichende schriftliche und/oder
mündliche, in einem Praktikum zusätzlich praktische, Leistungen erbracht
worden sind.
(3) Die für die Vergabe dieser Übungs- und Praktikumsscheine im einzelnen
zu erbringenden Studienleistungen werden zu Beginn der entsprechenden
Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.
Il. Zweiter Studienabschnitt
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Studienrichtungen
(1) Das Studium der Elektrotechnik ist vom fünften Fachsemester an in
drei Studienrichtungen gegliedert, wovon eine auszuwählen ist.
(2) Studienrichtungen sind:
1. Allgemeine Elektrotechnik,
2. Informationstechnik,
3. Automatisierungstechnik.
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Lehrveranstaltungen und Studienfächer
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang
von bis zu 80 SWS. Sie sind gegliedert in
1. Pflichtveranstaltungen (Vorlesungen und Übungen) zum Studium der
Pflichtfäächer im Umfang von 44 SWS,
2. Wahlpflichtveranstaltungen (Vorlesungen und Übungen) zum Studium
der Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestens 10 SWS,
3. Wahlpflichtpraktika im Umfang von 16 SWS,
4. Wahlveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Exkursionen,
Kolloquien) im Umfang von etwa 8 SWS
(2) In der Studienrichtung Allgemeine Elektrotechnik sind Pflichtfächer:
1. Theoretische Elektrotechnik, 4 V, 2 U,
2. Systemtheorie, 5 V, 2 U,
3. Nachrichtentechnik, 4 V, 2 U,