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dienarbeit wird in das Zeugnis aufgenommen, jedoch nicht in die Ermittlung
der Gesamtnote nach 8 25 Abs. 1 miteinbezogen. 8 18 gilt entsprechend.
(2) In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit sowie die
Bezeichnung der Studienrichtung aufgenommen.
8 27
Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin
ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird
die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
beurkundet.
(2) Das Diplom wird vom Fachbereichsvorsitzenden und dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
8 28
Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung
ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung
des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach