Full text : 1994 (0038)

1.)

* Auswahl nach Wartezeit nach & 17,
5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach & 18

(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten Jäßt die Zentralstelle
nach den Vorschriften des & 8 Abs. 1 bis 3 zu. Abweichend
von 8 8 Abs. 2 entscheidet bei Ranggleichheit vor Anwen
dung des Loses der Grad der Quahlikation; bei der Auswahl
 für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlußprüfung
 des Erststudiums als Grad der Qualifikation, Bei
der Auswahl und der Verteilung kann die Zentralstelle
durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen,
daß ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in
der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich
nicht verteilt werden können und Studtenplätze voraussichtlich
 nicht angenommen werden

(4 Die Hochschulen teiten der Zentralstelle unverzüglich
nach Ablauf der Eeklarungstrist für die Annahme des
Studienplatzes nach 85 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben
und über welche Einschreibanträge ste noch nicht entschieden
 haben, Spätestens zuni Beginn der Nachrückverfahren
teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der
Quote nach $ 12 Abs, 1 Satz 1 Nr. | endgültig besetzu
worden sind. Die Zentralstelle stellt nach Eingang der
Mütteilungen der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der
noch verfügbaren Stuulienplätze fest und vergibt sie in
Nachrückvertahren.

(5) Fordert die Zentralstelle bisher nicht zugelassene
Bewerberinnen und Bewerber zu einer Krklärung darüber
auf, ob sie um Ball der Zulassung in Nachrtückverfahren die
Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen
 werden, ist die Erklärung bis zu cinem von der
Zentralstelle zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer
sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder seinen Verzicht
auf die Telnahme am Nachrückverfahren erklärt, nimmt
insoweit anı weiteren Verfahren nicht mehr tehl.

Ss 12

Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Stu-Jienort
 vorweg abzuzichen:
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
oder Staatenlosen, die nicht nach $ 1] Abs. 1 Satz 2
Deutschen gleichgestellt sind,
            
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