Full text : 1994 (0038)

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Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
 ausgeführt wird. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat/
die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus einem Fachgebiet der Elektrotechnik selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse verständlich
 darzulegen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschuldozenten,
entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professor, Honorarprofessor,
 Privatdozenten, außerplanmäßigen und nichtbeamteten
Professor des Fachbereichs Elektrotechnik ausgegeben werden. Auf
Antrag kann der Prüfungsausschuß zulassen, daß die Diplomarbeit in
einem anderen, in engem Zusammenhang mit den Fachgebieten der
Elektrotechnik stehenden Fach angefertigt wird. In diesem Fall muß
das Thema der Diplomarbeit von einem Professor der Universität
gestellt und betreut werden.

(3) Auf Antrag vermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten/der Kandidatin ein Thema für die Diplomarbeit.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit muß spätestens drei
Monate nach Abschluß der Pflichtfachprüfungen und der Studienarbeit
gestellt werden.

(5) Das Thema der Arbeit und der Zeitpunkt der Themenstellung sind
beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate.
Sie kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens
 jedoch um insgesamt drei Monate. 8 16 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten/der Kandidatin
 nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit
 zurückgegeben werden.

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Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungsausschuß
 einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
            
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