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(6) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus:
1. den Abschluß der berufspraktischen Tätigkeit von insgesamt 26 Wochen,
nachzuweisen durch eine Bescheinigung des Beauftragten für
Praktikantenangelegenheiten,
2. die erfolgreiche Teilnahme an vier Praktika aus dem Angebot der
jeweiligen Studienrichtung, nachzuweisen durch die Vorlage von
Scheinen,
3. den erfolgreichen Abschluß einer Studienarbeit aus dem Gebiet
eines Pflichtfaches der gewählten Studienrichtung oder eines Wahlpflichtfaches
der gewählten Studienrichtung nach 8 21 Abs. 9, die
etwa drei Monate ganztägige Arbeit erfordert, nachzuweisen durch
die Vorlage eines benoteten Scheins; 8 23 Abs. 2 gilt entsprechend,
4. die erfolgreiche Teilnahme an allen Pflichtfachprüfungen gemäß
8 21 Abs. 8.
8 21
Fachprüfungen und Prüfungsverfahren
(1) Für jede Fachprüfung wird in jedem Prüfungszeitraum nach 8 13
Abs. 4 mindestens ein Prüfungstermin angeboten. Die Wahlpflichtfachprüfungen
können auch außerhalb der Prüfungszeiträume absolviert
werden.
(2) Die Pflichtfachprüfungen der Prüfungsabschnitte nach 8 20 Abs. 2
müssen in unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen
absolviert werden.
(3) Eine erstmals nicht bestandene Pflichtfachprüfung soll im nächsten
Prüfungszeitraum und muß spätestens in dem Prüfungszeitraum wiederholt
werden, der unmittelbar auf den des dritten Prüfungsabschnitts
folgt.
(4) Die Wahlpflichtfachprüfungen sollen bis zum Beginn und müssen
bis spätestens drei Monate nach Abschluß der Diplomarbeit absolviert
werden.
(5) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 und des 8 20
Abs. 2 und 3 zulassen.
(6) Eine erstmalig nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht
abgelegt, wenn sie in dem Prüfungszeitraum abgelegt wird, der am
Ende der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters beginnt.