Full text : 1994 (0038)

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fungsausschuß eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
 Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, daß die
Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

IH. Diplomprüfung

8 19
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
 Zeugnis,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Elektrotechnik oder eine
andere gleichwertige Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten
 Hochschule oder sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.


(2) 8 13 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend.

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Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplomprüfung besteht aus zehn Fachprüfungen, davon sieben
in Pflichtfächern und drei in Wahlpflichtfächern, und aus der Diplomarbeit.


(2) Die Pflichtfachprüfungen können auf bis zu drei Prüfungsabschnitte
aufgeteilt werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung muß für alle Pflichtfachprüfungen eines
Prüfungsabschnitts gemeinsam gestellt werden. Er kann gestellt werden,
 sobald die entsprechenden Lehrveranstaltungen absolviert sind.
(4) Im Antrag auf Zulassung zum letzten Prüfungsabschnitt für die
Pflichtfachprüfungen muß auch die gewählte Studienrichtung angegeben
 werden.

(5) Der Antrag auf Zulassung zu den Wahlpflichtfachprüfungen kann
jeweils gesondert gestellt werden, sobald die entsprechenden Lehrveranstaltungen
 absolviert sind.
            
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