200
Zulassung zur Fachprüfung in Höhere Mathematik il, |\V/ setzt voraus,
daß die Übungsscheine zu Höhere Mathematik Ill, IV vorliegen.
(2) Die Zulassung zur Fachprüfung in Experimentalphysik I, Il, III setzt
voraus, daß der Übungsschein zu den Theoretischen und Rechnerischen
Ergänzungen zur Experimentalphysik | vorliegt.
(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung setzt voraus, daß
1. der Übungsschein zu Konstruktionslehre,
2. der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Studierende
der Elektrotechnik,
3. der Praktikumsschein zum Elektrotechnischen Grundlagenpraktikum,
4. die Bescheinigung über die Ableistung der berufspraktischen Tätigkeit
der ersten 13 Wochen
vorliegen.
(4) Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Fällen zulassen, daß
Nachweise entsprechend Absatz 3 nachgereicht werden.
8 16
Prüfungsverfahren
(1) Für jede Fachprüfung wird in jedem Prüfungszeitraum mindestens
ein Prüfungstermin angeboten.
(2) Die Fachprüfungen der Prüfungsabschnitte nach 8 13 Abs. 1 müssen
jeweils in unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen
absolviert werden.
(3) Der erste Prüfungsabschnitt soll in dem Prüfungszeitraum liegen,
der am Ende des zweiten Fachsemesters beginnt.
(4) Eine erstmals nicht bestandene Fachprüfung soll im nächsten
angebotenen Prüfungszeitraum und muß spätestens in dem Prüfungszeitraum
wiederholt werden, der unmittelbar auf den des dritten Prüfungsabschnitts
folgt.
(5) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 und des 8 13
Abs. 3 zulassen.
(6) Die Fachprüfungen nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 9 bestehen
aus je einer Klausurarbeit. Die Fachprüfung in Experimentalphysik ist
eine mündliche Prüfung.