Full text : 1994 (0038)

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(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder in seinem
Auftrag dessen Vorsitzender.

(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
 Im Studiengang Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellten
 Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig
nicht bestanden hat, oder
4. der Kandidat/die Kandidatin sich im Studiengang Elektrotechnik in
einem Prüfungsverfahren befindet.

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Ziel und Umfang der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen,
 daß er/sie das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht hat und
daß er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein
methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung
erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu
betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Fachprüfungen zu den Lehrveranstaltungen:

1. Höhere Mathematik 1,
2. Höhere Mathematik IHN, IV
3. Experimentalphysik I, Il, Ill
4. Technische Mechanik I, HM, Ill
5. Werkstoffkunde
6. Grundlagen der
7. Meßtechnik I, If
8. Einführung in die Elektrische Energietechnik
9. Digitaltechnik
10. Einführung in die Informatik I, II

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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Fachprüfung in Höhere Mathematik !, II setzt voraus,
 daß die Übungsscheine zu Höhere Mathematik 1, II vorliegen. Die
            
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