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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet,
wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht ausreichend”
(5,0) bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Wird der Kandidat/die
Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen,
kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß
überprüft wird.
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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten
Zu verwenden:
1 = sehr gut
2=gut
= eine hervorragende Leistung;
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
3 = befriedigend