Full text : 1994 (0038)

195

$8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten
oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.


(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten
 Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen
wird. Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen sowie
dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges
 Studium nachgewiesen wird.

(3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und
der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet
 der Prüfungsausschuß. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4) Die Diplom-Vorprüfung, Fachprüfungen aus der Diplom-Vorprüfung
und andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat/die Kandidatin an
Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes im Studiengang Elektrotechnik bestanden hat, werden
angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in
anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen
Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen
 wird.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise
werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit
 sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und
der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen
 nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist der zuständige Fachvertreter
zu hören.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.