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(2) Eine Fachprüfung wird als mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
durchgeführt.
(3) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß er/sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.
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Klausurarbeiten
(1) Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht durchgeführt.
(2) Klausurarbeiten, die Teil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung
sind, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note der
Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Die Prüfungstermine sind mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
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Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren Prüfern oder einem Prüfer
in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung
der Note hört der Prüfer den Beisitzer.
(2) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten/jede Kandidatin je
Fach etwa 30 Minuten.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung Sind in
einem Protokoil festzuhalten, das von den Prüfern oder dem Prüfer und
dem Beisitzer unterschrieben wird. Das Ergebnis ist dem Kandidaten/der
Kandidatin im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.
(4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen
als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Ergebnisses.
(5) Die Prüfungstermine sind mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.