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(8) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die
Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
des Fachbereichs.
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Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß, oder in seinem Auftrag der Vorsitzende,
bestellt die Prüfer und die Beisitzer.
(2) Zu Prüfern sind zuständige Professoren und Hochschuldozenten der
Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann zuständige entpflichtete
oder in den Ruhestand versetzte Professoren auf Lebenszeit,
Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie außerplanmäßige und nichtbeamtete
Professoren zu Prüfer bestellen. In besonderen Fällen kann der
Prüfungsausschuß Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaflliche
Assistenten sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags
zu Prüfern bestellen.
(3) Zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, das
die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.
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Prüfungen und Prüfungsarten
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.