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(2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
sind so beschaffen, daß die Diplom-Vorprüfung in der Regel bis zum Ende
des vierten Fachsemesters und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann.
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Prüfungsausschuß
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuß gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. fünf Professoren,
2. zwei akademische Mitarbeiter, die hauptamtlich oder hauptberuflich im
Fachbereich tätig sind,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben,
mit eingeschränktem Stimmrecht.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 genießen Stimmrecht insoweit, wie nicht
Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplomprüfung
berühren.
(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden
vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik für zwei Jahre
gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig aus, So ist für den‘ Rest
der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. Der
Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 müssen dem
Fachbereich Elektrotechnik angehören. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ord-Nnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten/der betroffenen Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu
geben.