Full text : 1994 (0038)

191 —

8 21 Fachprüfungen und Prüfungsverfahren
8 22 Zusatzfächer
8 23 Diplomarbeit
& 24 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
8 25 Fachnoten und Gesamtnote
$ 26 Zeugnis
8 27 Diplom

IV. Schluß - und Übergangsbestimmungen

885 28 - 38

& 28 Ungültigkeit einer Prüfung
8 29 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
& 30 Inkrafttreten, Ubergangsregelungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Bezeichnungen von Funktionen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen
 für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
 dieser Ordnung in der weiblichen Form.

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Grundsätze

(1) Der Fachbereich Elektrotechnik verleiht auf Grund der in dieser Ordnung
 geregelten Diplomprüfung den akademischen Grad “Diplom-Ingenieur””Diplom-Ingenieurin”,
 abgekürzt “Dipl.-Ing.”.

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
 wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
 mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
 des Studiums.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
 des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschafltlichen
 Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.

82

Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils einschließlich
 der berufspraktischen Tätigkeit beträgt zehn Semester.
            
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