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8 21 Fachprüfungen und Prüfungsverfahren
8 22 Zusatzfächer
8 23 Diplomarbeit
& 24 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
8 25 Fachnoten und Gesamtnote
$ 26 Zeugnis
8 27 Diplom
IV. Schluß - und Übergangsbestimmungen
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& 28 Ungültigkeit einer Prüfung
8 29 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
& 30 Inkrafttreten, Ubergangsregelungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Bezeichnungen von Funktionen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen
für Männer und Frauen. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
dieser Ordnung in der weiblichen Form.
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Grundsätze
(1) Der Fachbereich Elektrotechnik verleiht auf Grund der in dieser Ordnung
geregelten Diplomprüfung den akademischen Grad “Diplom-Ingenieur””Diplom-Ingenieurin”,
abgekürzt “Dipl.-Ing.”.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt
mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums.
(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschafltlichen
Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.
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Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils einschließlich
der berufspraktischen Tätigkeit beträgt zehn Semester.