(4) Zur Erprobung kann für die Vergabeverlahren bis
einschließlich Sommersemester 1994 mit dem Zulassungsantrag
für den an erster Stelle genannten Studienort eine
Bescheinigung der Hochschule vorgelegt werden, durch die
eine Benennung für das Studium des gewünschten Studiengangs
an dieser Hochschule für das Semester, auf das sich
das Verpabeverfähren bezicht, erfolgt. Die Hochschulen
sind berechtigt, für bis zu 15 vom Hundert der für einen
Studiengang ausgewiesenen Studienplätze Bewerberinnen
und Bewerber zu benennen, die aus fachwissenschaftlichen
Oder aus Gründen der fachlichen Ausrichtung für das
Studium an dieser Hochschule besonders geeignet sind,
wenn sie vor einem Wintersemester bis zum 1, Februar
Oder vor einem Sommersemester bis zum 1. September des
Vorjahres erklären, sich an diesem Verfahren zu beteiligen;
bis zu diesem Zeitpunkt sind zugleich die Auswahlmaßstäbe
und die Verfäahrensweise bei der Auswahl amtlich
bekannt zu geben. Die Benennung durch eine bestimmte
Hochschule für einen bestimmten Studiengang ist Jeweils
für ein Wintersemester bis zum 15, Mat und für ein
Sommersemester bis zum 15. November (Ausschlußftisten)
bei der Zentralstelle zu beantragen. Für ein Vergabeverfahren
kann nur ein Antrag gestellt werden. Die Zentralstelle
leitet die Anträge den Hochschulen zu, die darüber entscheiden
und den Bewerbertunen und Bewerbern die KEntscheidung
vor einem Wintersemester bis zum 1. Juli und
vor einem Sommersemester bis zum 1. Januar mitteilen.
(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten
zugewiesen Werden, wird ein Studienplatz. an einem anderen
Studienort angeboten.
I. ANMypemeines Auswahlverfahren
y
‘3
Zulassungsantrag
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum
Ablauf der Frist nach 8 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung
für den gewählten Studiengang erworben hat,
Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorpelegt,
soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben
werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird,
Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag
lie zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung Zugrunde
eeleet.