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nennahverkehrs bleibt vorbehalten.Eine Semesteranschrift außerhalb
des Postleitzahlengebietes 6& oder außerhalb des Bereiches
des Departements Moselle gilt nicht als Semesteranschrift. Wird
keine Semesteranschrift angegeben, gilt die Heimatanschrift als
Semesteranschrift im Sinne dieser Verfügung. Studierende, die ihre
Semesteranschrift außerhalb des in Satz 1 genannten Bereiches -
jedoch ihre Heimatanschrift innerhalb diese Bereiches - angeben,
sind nicht antragsberechtigt.
3.2 Studierende in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin können
eine Parkerlaubnis nur für diejenigen Semester beantragen, in
denen sie am Chemischen Praktikum für Mediziner in Saarbrücken
teilnehmen.
3.3 Der Antrag muß das Kraftfahrzeug bestimmen, für weiches die
Parkerlaubnis gelten soll. Der Zulassungsschein und ggf. Vollmacht
eines vom Antragsteller abweichenden Kraftfahrzeughalters sind
vorzulegen.
3.4 Das als Anlage 3 beigefügte Antragsmuster ist zu verwenden.
4. Sonstige Bestimmungen:
4.1 Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters oder Kraftfahrzeugführers
nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
4.2 Eine Haftung der Universität für Personen- oder Sachschäden, die
von Benutzern der Parkflächen verursacht werden, ist in jedem Fall
ausgeschlossen.
4.3 Ohne gültige Parkerlaubnis geparkte Kraftfahrzeuge werden
kostenpflichtig abgeschleppt. Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen
Ziffer 2.3 Satz 3. Die Erstattung einer Strafanzeige bleibt vorbehalten.
5. Diese Verfügung gilt erstmals zum Wintersemester 1994/95.
Saarbrücken, 15. Juli 1994
Der Universitätspräsident
Prof. Dr. Günther Hönn