Full text : 1994 (0038)

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(2) An die Stelle der Altgriechisch-Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 1 können
 in den Fächern 55 und 57 als Hauptfach Kenntnisse des
Hebräischen treten.

(3) An die Stelle der Latein-Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 2 können in den
Fächern 32 und 33 als Haupt- oder Nebenfach Kenntnisse einer anderen
Fremdsprache treten, ferner in den Fächern 55-58 als Nebenfach
Kenntnisse des Altgriechischen oder Hebräischen.

(4) An die Stelle einer modernen Fremdsprache nach Absatz 1 Nr. 3 kann
in den Fächern 20 und 21 als Haupt- oder Nebenfach sowie in den
Fächern 19 und 22 als Nebenfach auch das Lateinische treten.

(5) Im Fach 1 als Haupt- oder Nebenfach können an die Stelle der
Kenntnisse des Lateinischen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Kenntnisse des
Englischen nach Absatz 1 Nr. 6 in besonderen Fällen Kenntnisse anderer
 Fremdsprachen treten, wenn der für die Durchführung der Zwischenprüfung
 zuständigen Prüfungskommission gewichtige Gründe dafür dargelegt
 werden.

(6) Als Fremdsprache werden nicht gerechnet die Muttersprache des
Kandidaten/der Kandidatin und gegebenenfalls die Sprache, die Gegenstand
 des für die Prüfung gewählten Hauptfaches ist.

(7) Der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse nach Absatz 1 bis 5 ist
bis zur Zwischenprüfung zu erbringen. Er wird durch die Zwischenprüfungsordnung
 der Fachbereiche der Philosophischen Fakultät der
Universität des Saarlandes geregelt.
            
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