Full text : 1994 (0038)

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54. Anthropogeographie als Nebenfach:
— die Teilnahme an fünf mindestens eintägigen Exkursionen sowie
an einer Exkursion im Umfang von mindestens sechs Tagen in der
Studienzeit nach dem Bestehen der Zwischenprüfung;
60. Sportwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach:
— die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum im Umfang von
vier Semesterwochenstunden und an einem Erste-Hilfe-Kurs
sowie der Erwerb des Rettungsschwimmerabzeichens in Silber
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Anlage 4: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
nach 8 5 Abs. 3 Nr. 4 (Fremdsprachenkenntnisse)

(1) Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung sind:
1. Kenntnisse des Altgriechischen
— in den Fächern 17 und 18 als Haupt- oder Nebenfach, ferner
—- in den Fächern 13, 40, 43, 55, 56, 57 und 58 als Hauptfach;
2. Kenntnisse des Lateinischen
in den Fächern 1, 13, 14, 17, 18, 32, 33, 40, 42-44, 46-49 und 55-58
 als Haupt- oder Nebenfach, ferner
in den Fächern 19, 45, 50 und 51 als Hauptfach sowie
in den Fächern 23, 24, 27, 29 und 30 als Haupt- oder Nebenfach
bei der Wahl von Prüfungsgegenständen aus dem Bereich der
historischen Sprachbeschreibung;
3. Kenntnisse zweier moderner Fremdsprachen
— in den Fächern 20, 21, 41-50 als Haupt- oder Nebenfach sowie
— in den Fächern 19 und 22 als Nebenfach;
4. Kenntnisse des Englischen und Französischen
— im Fach 39 als Haupt- oder Nebenfach;
5. Kenntnisse des Englischen und einer weiteren modernen Fremdsprache


— im Fach 9 als Haupt- oder Nebenfach;
6. Kenntnisse des Englischen
— im Fach 1 als Haupt- oder Nebenfach;
7. Kenntnisse einer westeuropäischen Fremdsprache oder des Griechischen
 oder Lateinischen
—- in den Fächem 35, 37 und 38 als Haupt- oder Nebenfach.
            
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