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und wird diese Tatsache erst nach der Prüfung bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die
Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
der Prüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung nach
Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 binnen Monatsfrist Gelegenheit zu einer
Äußerung zu geben.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind dem/der
Betroffenen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der eine
Begründung enthält und mit einer Rechtsbeheifsbelehrung zu versehen
ist. Sie sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem
Datum des Zeugnisses nach 8 15, ausgeschlossen.
(5) Die unrichtige Magisterurkunde und das unrichtige Zeugnis über die
Magisterprüfung sind einzuziehen.
8 18
Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in
seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die dazugehörigen Gutachten
und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
8 19
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Wird die Zulassung zur Magisterprüfung innerhalb einer Frist von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung beantragt, so kann der
Kandidat/die Kandidatin wählen, ob die Prüfung nach dieser Ordnung
oder nach den Bestimmungen der 88 1 bis 15 der Magisterprüfungsordnung
vom 14. November 1984 durchgeführt werden soll.
Saarbrücken, 22. Juli 1994
Der Universitätspräsident
in Vertretung
Univ.-Prof. Dr. J. Petersson
(Vizepräsident für Forschung und Technoloaietransfer)