Full text : 1994 (0038)

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mit "nicht ausreichend” bewertet. Gleiches gilt, wenn der Kandidat/die
Kandidatin den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört und von
dem Prüfer/der Prüferin oder der nach $& 9 Abs. 3 von diesem/dieser
beauftragten Person nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung
der Prüfung ausgeschlossen wird. Der Kandidat/die Kandidatin kann binnen
 Wochenfrist die Überprüfung einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2
durch den Prüfungsausschuß verlangen. Wird die Entscheidung durch
den Prüfungsausschuß bestätigt, so gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit ”nicht ausreichend” bewertet. Dieser Beschluß ist dem
Kandidaten/der Kandidatin durch schriftlichen Bescheid unverzüglich mitzuteilen,
 der eine Begründung enthalten muß und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Wird die Entscheidung durch
den Prüfungsausschuß nicht bestätigt, so gilt die betreffende Teilprüfung
als nicht durchgeführt und veranlaßt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
 daß der Kandidat/die Kandidatin von dem/der betreffenden
Prüfer/Prüferin erneut zur Prüfung geladen wird.

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Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Zwischenprüfungen anderer
deutscher Hochschulen in denselben Fächern von Magisterstudiengängen
 werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Eine Anerkennung
 von Teilprüfungen der Magisterprüfung ist nur auf der GrundjJage
 vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Universität des Saarlandes
 und anderen Hochschulen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Zwischenprüfungen in anderen
Fächern von Magisterstudiengängen oder in anderen Studiengängen
werden auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin anerkannt, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt,
Umfang und Anforderungen denjenigen des betreffenden Faches an der
Universität des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Bei der
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
 die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Femstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
            
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