Full text : 1994 (0038)

165 -

(4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Fristen können vom Prüfungsausschuß
 auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin verlängert werden,
wenn vor Ablauf der Frist, gegebenenfalls durch Vorlage eines ärztlichen
Attests, glaubhaft gemacht wird, daß der Kandidat/die Kandidatin das
Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat.

8 13
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Tritt der Kandidat/die Kandidatin nach der Zulassung zur Magisterprüfung
 nach & 6 ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, So gilt die
Magisterprüfung insgesamt als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Kandidat/die Kandidatin ohne triftigen Grund den
Termin einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung, So gilt diese
als mit "nicht ausreichend” bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit
erbracht wird. Für eine Wiederholung gelten die Bestimmungen des & 12.
(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Werden die
Rücktrittsgründe anerkannt, so kann der Kandidat/die Kandidatin die
Zulassung zur Magisterprüfung nach eigenem Ermessen erneut beantragen.
 Werden die Gründe für ein Versäumnis anerkannt, So veranlaßt
der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, daß der Kandidat/die
Kandidatin von dem/der betreffenden Prüfer/Prüferin erneut zur Prüfung
geladen wird.

(4) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, die Zulassung zur
Magisterprüfung durch Täuschung zu erhalten oder sind wesentliche
Voraussetzungen der Zulassung irrtümlich angenommen worden, So
können bereits erbrachte Prüfungsleistungen auch nachträglich durch
den Prüfungsausschuß für ungültig erklärt und das Prüfungsverfahren
eingestellt werden. Vor der Beschlußfassung ist der Kandidat/die
Kandidatin zu hören. Der Beschluß ist ihm/ihr durch schriftlichen
Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.

(5) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen. so ailt die betreffende Prüfungsleistung als
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.