Na
(4) Bei der Feststellung der Note für die Fachprüfung im Hauptfach
gehen die Note für die Magisterarbeit zweifach und die Noten für die
Klausurarbeit und für die mündliche Prüfung je einfach in die Berechnung
ein. Die Note ist als gewichteter Mittelwert durch Division der sich hierbei
ergebenden Summe durch die Zahl 4 zu berechnen.
(5) Die Note für die Fachprüfung in den Nebenfächern errechnet sich
jeweils als Mittelwert der Noten für die Klausurarbeit und für die mündliche
Prüfung.
(6) Wird ein Nebenfach nach 8 3 Abs. 4 durch Studieneinheiten ersetzt,
so errechnet sich dessen Fachnote als Mittelwert der Noten für die drei
Prüfungsleistungen.
(7) Bei der Feststellung der Gesamtnote für die Magisterprüfung gehen
die nach Absatz 4 errechnete Fachnote für das Hauptfach zweifach und
die nach Absatz 5 und 6 errechneten Fachnoten für die Nebenfächer je
einfach in die Berechnung ein. Die Gesamtnote ist als gewichteter
Mittelwert durch Division der sich hierbei ergebenden Summe durch die
Zahl 4 zu berechnen.
(8) Bei der Berechnung von Mittelwerten nach Absatz 3 bis 7 wird nur die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren
Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(9) Die Noten für die Magisterarbeit und die Teilprüfungen sowie die
Fachnoten für die einzelnen Fächer lauten:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5: sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis
einschließlich 2,5:
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5:
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis
einschließlich 4.0:
bei einem Durchschnitt über 4 0:
(10) Die Gesamtnote für die Magisterprüfung lautet bei einem Mittelwert
von 1,0 ”mit Auszeichnung”; im übrigen gilt Absatz 9.
(11) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens ”ausreichend”
ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen
bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn alle drei
Fachprüfungen bestanden sind oder zwei Fachprüfungen bestanden sind