Full text : 1994 (0038)

132 -

nenkreises bestimmt werden, sofern sie in demselben oder einem eng
verwandten Fach wenigstens die Magisterprüfung oder eine vergleichbare
 Prüfung abgelegt haben.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem Prüfer/der
Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterzeichnet wird und eine
Note nach 8 11 Abs. 1 und 2 enthält.

(5) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin im
Anschluß an die Prüfung bekanntgegeben.

(6) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, können als Zuhörer/Zuhörerin zugelassen
werden, wenn der Kandidat/die Kandidatin sich nach $& 6 Abs. 2 Nr. 3e
damit einverstanden erklärt. Die Zulassung von Zuhörern/Zuhörerinnen
erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse und
deren Bekanntgabe an den Kandidaten/die Kandidatin.

8 11
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten
bewertet:

1 sehr gut
2 aut

3 befriedigend

4 ausreichend

5 nicht ausreichend

bei einer hervorragenden Leistung;
bei einer Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
bei einer Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
bei einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt;
bei einer Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um
0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine schriftliche Arbeit von zwei Prüfern/Prüferinnen unterschiedlich
 bewertet, so errechnet sich die Note für diese Arbeit als
Mittelwert der von den Prüfern/Prüferinnen vorgeschlagenen Noten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.