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(2) Das Thema der Magisterarbeit wird von dem Prüfer/der Prüferin des
Hauptfaches, der/die die Arbeit betreut, innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach der Zulassung zur Magisterprüfung gestellt. Bei
Durchführung des Verfahrens nach 8 4 Abs. 3 Nr, 2 beginnt diese Frist,
nachdem alle übrigen Teilprüfungen bestanden sind, mit dem Datum der
letzten mündlichen Prüfung. Dem Kandidaten/der Kandidatin soll
Gelegenheit gegeben werden, für das Thema der Magisterarbeit
Vorschläge zu machen. Der Kandidat/die Kandidatin ist hierzu jedoch
nicht verpflichtet, und der Prüfer/die Prüferin ist an solche Vorschläge
nicht gebunden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Kandidaten/der
Kandidatin das gestellte Thema schriftlich mit. Der Zeitpunkt der
Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate.
Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen es ermöglichen,
daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden
kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf
begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Muß die Bearbeitung der Magisterarbeit wegen Krankheit oder aus
anderen Gründen, die der Kandidat/die Kandidatin nicht zu vertreten hat,
um mehr als eine Woche unterbrochen werden, so ruht die Frist während
dieser Unterbrechung. Die entsprechenden Nachweise, bei Krankheit ein
ärztliches Attest, hat der Kandidat/die Kandidatin unverzüglich dem
Prüfungssekretariat vorzulegen.
(6) Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so ist diese Teilprüfung nicht
bestanden. Für eine Wiederholung gelten die Vorschriften des 8 12 Abs.
1 sinngemäß.
(7) Der Kandidat/die Kandidatin kann das Thema nur einmal und nur
innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Ausgabezeitpunkt
nach Absatz 3, zurückgeben. Mit der Ausgabe eines zweiten
Themas der Magisterarbeit beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1 von
neuem.
(8) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.
Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des
Kandidaten/der Kandidatin sowie mit Zustimmung des Betreuers/der
Betreuerin und des Zweitgutachters/der Zweitgutachterin die Anfertigung
der Magisterarbeit in einer Fremdsprache zulassen. In diesem Fall muß