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der Zulassung zur Magisterprüfung an der Universität des Saarlandes
eingeschrieben gewesen ein. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß in
begründeten Ausnahmefällen von den Erfordernissen nach Satz 3 und 4
befreien. Der Antrag kann unabhängig von der Immatrikulation gestellt
werden.
(3) Das ordnungsgemäße Studium nach Absatz 2 Satz 1 wird nachgewiesen
durch
1. die Vorlage der Zeugnisse über das Bestehen der Zwischenprüfung in
den Studiengängen, aus denen das Hauptfach und die Nebenfächer
der Prüfung gewählt werden;
2. die Vorlage von mindestens mit der Note ”ausreichend” bewerteten
Leistungsnachweisen in wenigstens zwei Seminaren/Hauptseminaren
im Hauptfach und je einem Seminar/Hauptseminar in jedem
Nebenfach aus der Studienzeit nach dem Bestehen der
Zwischenprüfung;
3. die Vorlage besonderer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme
an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen,
soweit diese in Anlage 3 zu dieser Ordnung ausdrücklich
als fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung
genannt werden:
4. die Vorlage von Zeugnissen über besondere Fremdsprachenkenntnisse,
soweit diese in Anlage 4 zu dieser Ordnung ausdrücklich als
fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung
genannt werden.
(4) Werden nach 8 3 Abs. 2 Satz 3 Nebenfächer aus anderen Fakultäten
gewählt, so gilt Absatz 3 sinngemäß.
(5) Wird ein Nebenfach nach 8 3 Abs. 4 durch Studieneinheiten ersetzt,
so ist aus jeder der drei Studieneinheiten für die Zulassung zur
Magisterprüfung ein mindestens mit der Note ”ausreichend” bewerteter
Leistungsnachweis vorzulegen.
(6) Soll die Prüfung in einer Studieneinheit nach $ 4 Abs. 5 Satz 3 vorweg
abgelegt werden, so gelten die Vorschriften von Absatz 1, 2 und 5
für die Zulassung zu dieser Teilprüfung.
(7) Die Zulassung zur Magisterprüfung ist zu versagen, wenn die in
Absatz 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie kann
darüber hinaus nur versagt werden, wenn
1. die dem Zulassunasantraa beigefügten Unterlagen unvollständig sind