Full text : 1994 (0038)

Sie

dem 6. Fachsemester. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt
darüber ein nach 8 11 benotetes Zeugnis aus.

(6) Macht der Kandidat/die Kandidatin durch ein ärztliches Attest glaubhaft,
 daß er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, ist ihm/hr auf schriftlichen Antrag zu
gestatten, dem Umfang und den Anforderungen nach gleichwertige
Prüfungen in anderer Form zu erbringen. Diese Vorschrift gilt nicht für die
Magisterarbeit.

(7) Die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen im Hauptfach und
in den Nebenfächem finden innerhalb einer Frist von sechs Monaten
statt. Diese Frist beginnt im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 mit dem Datum
der Bekanntgabe der Note der Magisterarbeit nach 8 8 Abs. 12, im Falle
des Absatzes 3 Nr. 2 mit dem Datum der Zulassung zur Magisterprüfung.

(8) Der Kandidat/die Kandidatin wird zu den einzelnen Teilprüfungen
schriftlich von dem/der jeweiligen Prüfer/Prüferin geladen. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit Zustimmung des
Kandidaten/der Kandidatin kann diese Frist unterschritten werden.

(9) Wird die Zulassung zur Magisterprüfung So frühzeitig beantragt, daß
die Frist nach Absatz 7 Satz 1 vollständig innerhalb der Regelstudienzeit
liegt, und besteht der Kandidat/die Kandidatin in diesem Fall eine
Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung innerhalb dieser Frist erstmals
 nicht, so gilt diese Teilprüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch).

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Zulassunasvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis
der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von den zuständigen
 staatlichen Stellen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.

(2) Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt ein ordnungsgemäßes
Studium in den Studiengängen voraus, die als Hauptfach und
Nebenfächer oder aus denen das Hauptfach und die Nebenfächer der
Prüfung gewählt werden. $ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Zulassung
erfolgt in der Regel frühestens nach Ablauf des 6. Fachsemesters. Der
Kandidat/die Kandidatin soll während der beiden letzten Semester vor
            
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