Full text : 1994 (0038)

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sen/deren Entscheidung von einem Kandidaten/einer Kandidatin oder
von einem Mitglied des Prüfungsausschusses angefochten, so entscheidet
 der Prüfungsausschuß.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Für Entscheidungen ist die Mehrheit der abgegebenen
 Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ergibt sich
Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt. Bei Entscheidungen
nach Absatz 4 Nr. 13 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
 unterliegen der Schweigepflicht nach $ 16 Abs. 3 UG.

(9) Für die Durchführung der Magisterprüfung richten die Fachbereiche
der Philosophischen Fakultät ein gemeinsames Prüfungssekretariat ein,
das der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet.

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Umfang der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht aus der Fachprüfung im Hauptfach und
je einer Fachprüfung in zwei Nebenfächern. Die Fachprüfung in einem
der beiden Nebenfächer kann durch die Fachprüfung in drei
Studieneinheiten ersetzt werden.

(2) Das Hauptfach kann nur aus den Fächern der Fachbereiche der
Philosophischen Fakultät gewählt werden. Das Fach Politikwissenschaft
ist in dieser Hinsicht einem Fach des Fachbereichs 5 Grundlagen- und
Geschichtswissenschaften gleichgestellt. Auf Antrag des Kandidaten/der
Kandidatin können Nebenfächer gewählt werden, die nicht in den
Fachbereichen der Philosophischen Fakultät vertreten sind. Dieser
Antrag kann bereits vor dem Antrag auf Zulassung nach 8& 6 gestellt werden.
 Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß, soweit ein
anderer Fachbereich der Universität des Saarlandes betroffen ist, im
Einvernehmen mit diesem Fachbereich.

(3) Die als Hauptfach und als Nebenfach wählbaren Fächer aus den
Fachbereichen der Philosophischen Fakultät sowie Bestimmungen über
ihre Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage 1 zu dieser
Ordnung verzeichnet. Diese Anlage soll mit der entsprechenden Anlage
            
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