Full text : 1994 (0038)

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3. über Anträge auf Zulassung zur Magisterprüfung nach $ 6 zu entscheiden,

4. über Anträge auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen
nach 8 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu entscheiden,
5. über Anträge nach 8 4 Abs. 6 auf Ablegung von Prüfungen in anderer
 Form zu entscheiden,
6. nach 8 6 Abs. 4 die Prüfer/Prüferinnen des Hauptfaches und der
Nebenfächer sowie einen Zweitgutachter/eine Zweitgutachterin für
die Magisterarbeit zu bestellen,
7. über Anträge nach $ 8 Abs. 4 auf Verlängerung der Bearbeitungszeit
für die Magisterarbeit zu entscheiden,
8. über Anträge nach 8 8 Abs. 8 zur Sprache der Magisterarbeit und
nach 8 8 Abs. 9 Satz 4 zur Zahl der einzureichenden Exemplare zu
entscheiden,
9. über Anträge nach 8 12 Abs. 2 Satz 2 auf Verkürzung der Frist für
eine Teilwiederholungsprüfung zu entscheiden,
10. nach 8& 12 Abs. 4 die Fristen für eine Teilwiederholungsprüfung zu
verlängern,
11. nach & 14 Abs. 2 und 3 Studienzeiten, Studienleistungen und
Zwischenprüfungen anzuerkennen und nach & 1 Abs. 4 Satz 2 und 3
die Nichtanrechnung von Studienzeiten auf die Regelstudienzeit zu
entscheiden,
12. nach 8 8 Abs. 12 Satz 4 einen Drittgutachter/eine Drittgutachterin für
die Magisterarbeit zu bestellen,
13. nach 8 8 Abs. 12 Satz 5 die Note für die Magisterarbeit festzusetzen,
14. über die Anerkennung von bestandenen Teilprüfungen nach & 12
Abs. 3 Satz 5 zu entscheiden,
15. nach 8 13 Abs. 4 und 5 Entscheidungen über die Bewertung von
durch Täuschung beeinflußten Prüfungsleistungen und über den
Ausschluß von einer Prüfung zu überprüfen,
16. nach 17 Abs. 1 und 2 über die nachträgliche Berichtigung von Noten
und über die Ungültigkeitserklärung der Magisterprüfung zu entscheiden,

17. über Anträge nach Anlage 1 Abs. 4 auf Zulassung anderer Fächer
und Fächerverbindungen zu entscheiden und
18. nach 8 3 Abs. 3 zu Vorschlägen der Fachbereiche auf Änderung der
Anlage zu dieser Ordnung Stellung zu nehmen.

(5) Die Aufgaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 11 nimmt im Auftrag des
Prüfunasausschusses dessen Vorsitzender/Vorsitzende wahr. \Nrd des-
            
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