Full text : 1994 (0038)

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Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche der
Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes
(Magisterprüfungsordnung)
Vom 11. Mai 1994

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von $& 93 des Gesetzes
Nr.1242 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) folgende Ordnung für die
Magisterprüfung der Fachbereiche der Philosophischen Fakultät der
Universität des Saarlandes (Magisterprüfungsordnung) erlassen, die
nach Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hiermit
verkündet wird:

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Grundsätze

(1) Die Fachbereiche der Philosophischen Fakultät der Universität des
Saarlandes verleihen auf Grund eines durch diese Ordnung geregelten
Prüfungsverfahrens den Grad eines "Magister artium”/einer "Magistra
artium” (abgekürzt: M.A.). Für die Verleihung des Grades ist der
Fachbereich zuständig, zu dem das für die Prüfung gewählte Hauptfach
gehört.

(2) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß der
Magister-Studiengänge in den Fachbereichen der Philosophischen
Fakultät.

(3) Durch die Magisterprüfung wird nach 8 8 Abs. 1, $ 9 Abs. 1 und $ 10
Abs. 1 die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis
von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den
gewählten Fächern festgestellt.

(4) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit bis zum Abschluß
der Prüfung neun Semester. Auf die Regelstudienzeit werden
Studienzeiten bis zu zwei Semestern nicht angerechnet, in denen die für
ein gewähltes Prüfungsfach erforderlichen speziellen Fremdsprachenkenntnisse
 erworben werden müssen. Außerdem werden Semester nicht
angerechnet, in denen der Kandidat/die Kandidatin nachweislich im
Ausland studiert hat oder in denen er/sie beurlaubt war.
            
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