7. deutsche Hochschulzugangsberechtigung
eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer
deutschen Auslandsschule erworbene Hochschutzugangsberechtigung;
ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen,
die ausschließlich nach ausländischem
Recht erworben wurden,
8, deutsche Hochschule
eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene
Hochschule,
neue Länder
die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem
3, Oktober 1990 nicht galt,
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Frist und Form der Anträge, Ausschluß vom
Verfahren
(1) Der Zulassungsantrag muß für das Sommersemester bis
zum 15, Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei
der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlußiristen).
(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum
Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem
Zulassungsantrag zu stellen,
(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur
über den letzten fristgerechten eingegangenen Zulassungsantrag
entschieden
(4) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags
und der Anträge nach Absatz 2, Sie bestimmt auch die
Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind,
sowie deren Form, Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln. Zulassungsanträge
können durch Telefax nicht wirksam gestellt werden,
(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Antrag
nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt,
ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist ein Zulassungsantrag
fristgerecht auf dem dafür von der Zentralstelle
vorgesehenen Vordruck gestellt, unterschrieben und enthält
er einen Studiengang wunsch, kann die Zentralstelle nachträglich
eingereichte Unterlagen für das Sommersemester
spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester