Full text : 1994 (0038)

— 145

(4) Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Bescheides schriftlich Widerspruch beim Rektor der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes eingelegt werden.

8 10
Haftung

(1) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
Gegenständen, die ein Benutzer in die Bibliothek mitgebracht hat.
(2) Für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder
zeitlich verzögerte Leistungen der Bibliothek entstehen, wird eine Haftung
ausgeschlossen.

8 11
Rechtsstreitigkeiten

Für die Durchführung der Verwaltungsstreitverfahren einschließlich Vorverfahren
 ist der Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
 zuständig.

8 12
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Bibliotheksordnung vom 05. Juli 1989
außer Kraft.

Saarbrücken, 30. Mai 1994

Prof. Jochen Hartherz
(Beiratsvorsitzender)
            
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