Full text : 1994 (0038)

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Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden vom Beirat festgesetzt und durch Aushang
bekanntgegeben,
(2) Über Schließungen und Änderungen der Öffnungszeiten, die jeweils aus
besonderen Gründen kurzfristig notwendig und rechtzeitig bekanntzugeben
sind, entscheidet im Einzelfall die Bibliotheksleiterin.

S6
Vollzugsverfahren/Mahnverfahren

(1) Entliehene Titel sind unaufgefordert nach Ablauf der Ausleihfrist der Bibliothek
 zurückzugeben; bei Terminüberschreitung wird die Rückgabe angemahnt.
 Die zweite und dritte Mahnung erfolgen jeweils am darauffolgenden
 achten Werktag. Mit der dritten Mahnung wird eine letzte Abgabefrist
von sieben Werktagen festgesetzt und das Einzugsverfahren angedroht.
Bleibt auch die dritte Mahnung erfolglos, so erläßt die Bibliothek einen Leistungsbescheid
 auf Wertersatz. Danach wird der Vorgang der Hochschulverwaltung
 übergeben, die bei Nichtzahlung des Wertersatzes oder der
Mahngebühren das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einleitet. Die Höhe
der Mahngebühren richtet sich nach der „Anlage zur Ordnung über die Erhebung
 von Verwaltungsgebühren“
(2) Benutzer, die wegen Überschreitung der Leihfrist angemahnt worden
sind, werden bis zur Rückgabe der angemahnten Bücher und bis zur Entrichtung
 der Mahngebühr von der Ausleihe ausgeschlossen.

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Inhalt des Benutzungsverhältnisses

(1) Wer zur Benutzung der Hochschulbibliothek berechtigt ist, kann ihre
Dienstleistungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung in Anspruch
nehmen.
(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einzelanweisungen, die zur Aufrechterhaltung
 der Ordnung erforderlich sind, zu erteilen und Ausweise einzusehen.


(3) Mäntel, Taschen und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Werke
aufzunehmen, dürfen nicht in den Benutzungsbereich mitgenommen werden.
 Sie sind in den dafür vorgesehenen Ablageschränken aufzubewahren.
Das zuständige Bibliothekspersonal ist bei Zuwiderhandlungen zur Kontrolle
 der mitgebrachten Mäntel, Taschen und Gegenstände berechtigt.
            
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