Full text : 1994 (0038)

Rahmen der Quoten nach 8 7 Abs. 2, 8 12 Abs. I Satz 1
Nr. I und 824 Abs. 1 Satz} Nr. 1 zugelassen, Die in das
zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind
in der Anlage | aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge
 des Verteilungsverfahrens, Studiengänge des allgemeinen
 Auswahlverlahrens und Studiengänge des besonderen
Auswahlverfuhrens.

(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder
gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge
 an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzeiner
 oder mehrere Länder durchführt, werden die Studienplätze
 dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen
 der im Absatz 1 genannten Studiengänge in einem
Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.

sy 2

Bezgriffsbestimumungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1, Vergabeverfahren
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder
Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,


2, Hauptantrag
der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten
Stunlienyang,
Hilfsantrag
der Zulassungsantrag für den an. zweiter Stehle genannton
 Studioneane.,

1

Studienort

eine Hochschule oder ein Teil der Hochschule,

5, Durchschnittsquote
adlie Gesamtnote oder Durchschnittsnole,

6. Teilstudienplatz
ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten
Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium
 an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet
 Ist,
            
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