Rahmen der Quoten nach 8 7 Abs. 2, 8 12 Abs. I Satz 1
Nr. I und 824 Abs. 1 Satz} Nr. 1 zugelassen, Die in das
zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind
in der Anlage | aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge
des Verteilungsverfahrens, Studiengänge des allgemeinen
Auswahlverlahrens und Studiengänge des besonderen
Auswahlverfuhrens.
(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder
gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge
an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzeiner
oder mehrere Länder durchführt, werden die Studienplätze
dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen
der im Absatz 1 genannten Studiengänge in einem
Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.
sy 2
Bezgriffsbestimumungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1, Vergabeverfahren
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder
Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2, Hauptantrag
der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten
Stunlienyang,
Hilfsantrag
der Zulassungsantrag für den an. zweiter Stehle genannton
Studioneane.,
1
Studienort
eine Hochschule oder ein Teil der Hochschule,
5, Durchschnittsquote
adlie Gesamtnote oder Durchschnittsnole,
6. Teilstudienplatz
ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten
Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium
an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet
Ist,