Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die
Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 22, November 1993
{(Amtsbli. S. 1188)
Auf Grund des $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3, Februar 1993 (Amtsbl. S. 318) in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. ) bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
12. März 1992 verordnet das Ministerium Tür Wissenschaft
und Kultur:
Erster Teil:
Vergabe von Stucienplüätzen
[. Allvyemeines
Anwendungsbereich
(1) Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
(Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters
der in das zentrale Vergabevertaäahren einbezogenen
Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische
Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser
Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen
gleichgestellt sind hiernach:
1. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europälschen
Gemeinschaft.
2.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose,
die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigunmg
besitzen.
Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den
für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverlahren
beteiltgt, Unberücksichtigt von Satz 2 und 3 bleiben die
Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund von Zwischenstaatlichen
Abkommen oder von Vereinbarungen Zzwischen
Hochschulen zugelassen werden; sie werden im