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Gebührenordnung
für Gasthörer/innen, Studierende in Aufbaustudiengängen
sowie für Teilnehmer/innen an weiterbildenden Studien und
Weiterbildungsveranstaltungen
Vom 11. Mai 1994
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von $8 8 Abs. 2 des
Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG)
vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) folgende Gebührenordnung für Gasthörer/innen,
Studierende in Aufbaustudiengängen sowie für Teilnehmer/innen
an weiterbildenden Studien und Weiterbildungsveranstaltungen beschlossen,
die nach Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
hiermit verkündet wird:
S 1
(1) Gebühren werden erhoben von
1. Gasthörern/innen,
2. Studierenden in Aufbaustudiengängen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 sollen für die Teilnahme an Weiterbildungsstudien
(8 89 UG) und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen besondere
Gebühren nach Maßgabe von $ 2 Abs. 3 erhoben werden. Hierüber entscheidet
der Universitätspräsident auf Vorschlag der Einrichtung, die die
Veranstaltung verantwortet.
(3) Der Universitätspräsident kann bei der Einführung von neuen Aufbaustudiengängen
oder in Fällen, in denen der Bestand eines Aufbaustudiengangs
durch die Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2 gefährdet wäre von
der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abzusehen.
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(1) Die Gebühr nach 8 1 Abs. 1 Nr. 1 beträgt pro Semester 75,00 DM.
(2) Die Gebühr nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 errechnet sich je Semester nach der
Zahl der Lehrveranstaltungsstunden des betreffenden Aufbaustudiengangs
multipliziert mit dem eineinhalbfachen Betrag der Lehrauftragsvergütungsstufe
1/S geteilt durch die zu erwartende bzw. festgesetzte Teilnehmerzahl,
Die Gebühr muß darüber hinaus die zusätzlichen Personal- und Sachkosten
abdecken, die der Universität durch den Aufbaustudiengang entstehen.
Der so ermittelte Betrag wird um einen angemessenen Prüfungszuschlag