Full text : 1994 (0038)

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(4} Die Amtszeıt der Mitglieder des Fachschaftsrates beginnt mit dem Anfang
des Winterhalbjahres und beträgt ein Jahr. Sie endet vorzeitig durch Rücktritt,
 was das sofortige Nachrücken der nächsten Person auf der Wahlliste
zur Folge hat.

{5} Der Fachschaftsrat ist insbesondere zuständig für:
a) Die Wahl des Fachschaftsvorstandes,
b) die Information der Studierenden der Fachschaft durch Aushänge am
schwarzen Brett und insbesondere durch eine Informationsveranstaltung
für Erstsemester vor Beginn der Vorlesungszeit,
c) die Verabschiedung eines Haushaltsplanes und die Entgegennahme des
Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Fachschaftsvorstandes.
(6) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe dieser
 Satzung.

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Fachschaftsvorstand
(1) Der Fachschaftsvorstand besteht aus:
1. der/dem Fachschaftsvorsitzenden
2, 1 oder 2 stellvertretenden Fachschaftsvorsitzenden
3. dem/der Geschäftsführer/in
4. dem/der Schriftführer/in
(2) Der Fachschaftsvorstand wird vom Fachschaftsrat aus dem Kreis seiner
Mitglieder gewählt. 8 7 (5) dieser Satzung gilt entsprechend.
(3) Der/die Fachschaftsvorsitzende beruft die Sitzungen des Fachschaftsrates
 unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher
ein und leitet die Sitzungen. Er/Sie ist verpflichtet auf Antrag eines Drittels
der Mitglieder des Fachschaftsrates eine Sitzung einzuberufen.

(4) Die stellvertretenden Fachschaftsvorsitzenden unterstützen die/den
Fachschaftsvorsitzende/n bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben
und vertreten sie/ihn

(5) Der‘die Geschäftsführer’in stellt zu Beginn der Amtszeit einen Haushaltsplan
 auf, der nach Abstimmung mit dem Fachschaftsvorstand dem
Fachschaftsrat zur Verabschiedung vorgelegt wird.
Der/die Geschäftsführer /in führt die Geschäfte des Fachschaftsrats und legt
diesem nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit einen Geschäftsbericht vor.
(6} Der Fachschaftsvorstand wird auf der ersten Sitzung des Fachschaftsrates
 für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit endet vorzeitig durch
Rücktritt oder konstruktives Mißtrauensvotum der Mehrheit der Mitglieder
des Fachschaifsrates
            
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