Full text : 1994 (0038)

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(3) Aus jedem Fachbereich werden drei Studierende als Mitglieder des Studierendenparlamentes
 gewählt.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die das Studierendenparlament
erläßt und die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen
Ministers bedarf.

Teil V
Fachschaften

S 16
Aufgaben und Zugehörigkeit

(1) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden zur Wahrnehmung ihrer
gemeinsamen fachlichen Belange eine Fachschaft.
(2) Die Zugehörigkeit zu einer Fachschaft ist durch die Immatrikulation in
einem Fachbereich festgelegt.

817
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jede/r Studierende der Fachschaft hat das Recht, in den Organen der
Fachschaft mitzuarbeiten und an deren Sitzungen teilzunehmen.
(2) Jede/r Studierende der Fachschaft besitzt das aktive und passive Wahlrecht
 zu den Organen der Fachschaft. Näheres regelt die Wahlordnung der
HTW.

8 18
Organe der Fachschaft

Organe der Fachschaft sind:
1. Der Fachschaftsrat
2. Der Fachschaftsvorstand
3. Die Vollversammlung

8 19
Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Fachbereichsrat, gegenüber
der/dem Fachbereichsvorsitzenden sowie den übrigen Organen der HTW.

(2) Er ist beschlußfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft.
(3) Der Fachschaftsrat besteht aus den Studierenden, die bei den Urwahlen
(gemäß der Wahlordnung der HTW) als Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
 in die Organe der HTW gewählt worden sind.
            
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