ww.
(4) Im Haushaltsplan ist ein Teil für besondere Zwecke vorzusehen, der 5%
des Beitragsaufkommens eines Haushaltsjahres beträgt. Über diesen Titel
verfügt das Studierendenparlament.
(5) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10.
(6) Für das Haushaits-, Kassen- und Rechungswesen der Studierendenschaft
sind die für die HTW geltenden Vorschriften anzuwenden.
8 13
Geschäfts- und Rechenschaftsbericht
(1) Jeder Allgemeine Studierendenausschuß ist zum Ende seiner Amtszeit
verpflichtet, dem Studierendenparlament einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Dieser ist der Einladung zu der betreffenden Sitzung
beizulegen.
(2) Die Entlastung des AStA erfolgt mit der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Studierendenparlamentes.
(3) Zur Entlastung ist eine vom Kassenprüfungsausschuß (KPA)} angefertigte
Rechnungsprüfung vorzulegen.
Teil IV
Wahivorschriften
8 14
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes werden in freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt.
(2) Jede/r immatrikulierte Studierende der HTW besitzt das aktive und passive
Wahlrecht.
(3) Jeder/jedem Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
(4) Zur Durchführung der Wahl wird zu Beginn des Wintersemesters ein
Wahlausschuß gewählt, dessen Amtszeit ein Jahr beträgt.
8 15
Wahlverfahren, Sitzverteilung
(1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).
(2) Die Durchführung der Wahl findet auf Fachbereichsebene statt.