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mentes ein, durch schriftliche und persönliche Einladung; es leitet die Sitzungen
des Studierendenparlamentes.
(7) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes müssen vom Präsidium zu
Sitzungen einberufen werden:
a) auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses,
b) auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlamentes,
c) auf Antrag der/des Sprecherin/Sprechers der ausländischen Studierenden,
d) auf Antrag einer/eines Ausschußvorsitzenden.
(8) Das Studierendenpariament ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
(9) Sind trotz ordnungsgemäßer Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder
anwesend, soll innerhalb von 6 bis 9 Vorlesungstagen eine neue
Sitzung zur gleichen Tagesordnung einberufen werden. Das Studierendenparlament
ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig; dies gilt nicht für Fälle, bei denen die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefordert wird
(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Studierendenparlamentes beginnt am
01. April und beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
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Allgemeiner Studierendenausschuß (AStA)
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuß besteht aus drei gleichberechtigten
Mitgliedern, die jede/r für sich im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes
allein vertretungsberechtigt sind. Die Mitglieder müssen voll geschäftsfähig
sein. Die AStA-Mitglieder gehören dem Studierendenparlament mit
beratender Stimme an, sofern sie nicht stimmberechtigt sind.
(2) Der Allgemeine Studierendenausschuß ist das ausführende Organ der
Studierendenschaft. Er handelt im Rahmen der Beschlüsse des Studierendenparlamentes.
(3) Der Allgemeine Studierendenausschuß ist insbesondere zuständig für
a) die Vertretung der Studierendenschaft,
b) die Geschäftsführung der studentischen Selbstverwaltung,
c) die Geschäftsführung der einzelnen Referate,
d) den Entwurf des Haushaltsplanes und die Erstellung des Geschäfts- und
Rechenschaftsberichtes,