Full text : 1994 (0038)

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u

lung des Schreibens schriftlich an die Rektorin/den Rektor zu richten. Der
Widerspruch muß begründet werden.

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Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
in Anwesenheit der/des Prüfungsvorsitzenden oder eines von ihr/ihm Beauftragten
 Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu nehmen.

Ss 16
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
 des Saarlandes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung für das Solistenexamen
 an der Musikhochschule des Saarlandes vom 21. März 1974 außer
Kraft.

Saarbrücken, den 19. April 1994

Prof. Dr. Klaus Velten
Rektor
            
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