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lung des Schreibens schriftlich an die Rektorin/den Rektor zu richten. Der
Widerspruch muß begründet werden.
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Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
in Anwesenheit der/des Prüfungsvorsitzenden oder eines von ihr/ihm Beauftragten
Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu nehmen.
Ss 16
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung für das Solistenexamen
an der Musikhochschule des Saarlandes vom 21. März 1974 außer
Kraft.
Saarbrücken, den 19. April 1994
Prof. Dr. Klaus Velten
Rektor