Ordnung
für die Solistenprüfung im Fachbereich Instrumentalmusik
an der Musikhochschule des Saarlandes
Vom 1. Dezember 1993
Der Senat der Musikhochschule des Saarlandes hat gemäß $ 5 Abs. 1 des
Gesetzes über die Musikhochschule des Saarlandes vom 21. März 1979
(Amtsbl. S. 393) folgende Prüfungsordnung beschlossen, die nach Zustimmung
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23. März 1994
hiermit verkündet wird.
Allgemeine Bestimmungen
8 1 Zweck und Inhalt der Prüfung
$ 2 Prüfungsausschuß
8 3 Prüfungskommission
3 4 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
8 5 Meldung zur Prüfung
8 6 Zulassung zur Prüfung
Il. Durchführung der Prüfung
8 7 Struktur der Prüfung
S$ 8 Anforderung und Durchführung der Prüfung
8 9 Versäumnis von Prüfungsleistungen
8 10 Bewertung der Prüfung
$ 11 Prüfungsurkunde
Il. Schlußbestimmung
8 12 Wiederholung von Prüfungen
$ 13 Ungültigkeit von Prüfungen
8 14 Rechtsmittelbelehrung
8 15 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
8 16 Inkrafttreten
Il. Allgemeine Bestimmungen
81
Zweck und Inhalt der Prüfung
(1) In der Solistenprüfung hat die Bewerberin/der Bewerber den Nachweis
zu erbringen, daß sie/er technisch und künstlerisch in der Lage ist. als Saoli-