Full text : 1994 (0038)

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veranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit
und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen
 mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die
Zahl der teilnehmenden Studentinnen und Studenten
schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen
 anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.
Die oberste Dienstbehörde kann Angaben über die Erfüllung
 der Lehrverpflichtungen nach $ 2 Abs. 6 auch zu
Beginn des Semesters verlangen.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgen an
die Fachbereichsvorsitzende oder den Fachbereichsvorsitzenden
 oder die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter.
 Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtungen
sowie in Fällen des 8 2 Abs. 5 unterrichtet die oder der
Fachbereichsvorsitzende die Hochschulleiterin oder den
Hochschulleiter und diese oder dieser die oberste Dienstbehörde.
 Die Informationsrechte des Ministeriums für Wissenschaft
 und Kultur im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht
 bleiben unberührt.

& 14

Übergangsbestimmungen
(1) Die bei Inkrafttreten des Saarländischen Universitätsgesetzes
 vom 14. Dezember 1978 (Amıtsbl. S. 1085),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1987 (Amtsbl.
S. 921) vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten
 haben eine Regellehrverpflichtung von
vier Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Für die Akademischen Rätinnen, Räte, Oberrätinnen,
Oberräte, Direktorinnen und Direktoren nach $ 29 des
Universitätsgesetzes in der Fassung vom 20. März 1964
(Amtsbl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. November 1974 (Amtsbl. S. 950) und nach 8 59 des
Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971
(Amtsbl. S. 506) sowie für die Akademischen Rätinnen,
Räte, Oberrätinnen, Oberräte, Direktorinnen und Direktoren
der ehemaligen Pädagogischen Hochschule, die nach $ 4
Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen
Hochschule des Saarlandes vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S.
706) in das Amt als Lehrkraft für besondere Aufgaben der
Universität versetzt worden sind, gilt $ 4 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 3.

(3) Bestimmungen dieser Verordnung, die zu einer Erhöhung
 der bisherigen Lehrverpflichtung von Lehrpersonen
führen. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
            
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